#7: Bestätigungsvermerk
wp.net behauptet:*
Wer den IDW-Bestätigungsvermerk verwendet, kann leicht den Verweis auf die „vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung“ z.B. durch die „vom IDW und von wp.net festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung“ ersetzen. Entsprechendes gilt für den Prüfungsbericht.
*Quelle: wp.net (Newsletter 6/21),
https://archiv.wp-net.com/files/wp_net/PDF/2021/Newsletter_2021/16_06.pdf
Fakt ist:
Wirtschaftsprüfer, die den Vermerk um eine Aussage zur Einhaltung der Hinweise von wp.net erweitern, begeben sich in die Gefahr der Irreführung und des Verstoßes gegen § 322 HGB.
Letzteres kann sogar strafbar sein. Es existieren keine allgemein anerkannten GoA von wp.net. Die wenigen fachlichen Äußerungen von wp.net begründen keine Berufsauffassung und stehen im Gegensatz zu den anerkannten IDW GoA. Zudem sind die Auffassungen von wp.net zur Prüfung des Lageberichts und zur Beurteilung der Angemessenheit der going concern-Annahme nicht geeignet, um ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgeben zu können.
In Interviews von wp.net wird zudem empfohlen, mit Blick auf die abweichende BGH-Rechtsprechung den wp.net Hinweis zu going concern nicht für die Jahresabschlussprüfung anzuwenden.
Wir sagen:
Es ist dringend davon abzuraten, den Verweis im Bestätigungsvermerk um einen Verweis auf die Hinweise von wp.net zu erweitern.
Wirtschaftsprüfer haben sich klar zu anerkannten Grundsätzen zu bekennen. Ein cherry picking im Bestätigungsvermerk ist mit der Anwendung der GoA nicht vereinbar.